188/2027: Umgang mit Sterbewünschen und dem assistierten Suizid
|
Kursgebühren Kursgebühren für Mitglieder (DAFW) Bemerkungen zu den Kosten |
Beschreibung
In Deutschland ist die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz (§ 217 StGB) gekippt hat. Gesetzesinitiativen zur Neuregelung des § 217 StGB und zur Suizidprävention scheiterten im Bundestag und Bundesrat. In dieser anhaltenden Rechtsunsicherheit verzeichnen Sterbehilfeorganisationen einen kontinuierlichen Anstieg der Anfragen nach assistiertem Suizid. Vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Konsenses, dass Suizidprävention Vorrang vor der Suizidbeihilfe haben muss, hat das Bundesgesundheitsministerium am 3. Juli 2026 erneut einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention“ vorgelegt. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
Doch was bewegt Menschen, den Wunsch nach einem schnell herbeigeführten Tod zu äußern und Sterbehilfe in Anspruch nehmen zu wollen? Es stellt sich die zentrale Frage: Wie kann ein Dialog gelingen, der Suizidwünsche auffängt, Perspektiven aufzeigt und gleichzeitig die Würde und Selbstbestimmung des Einzelnen wahrt?
Lernergebnisse:
Die Teilnehmenden kennen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen zum assistierten Suizid in Deutschland, und reflektieren ihre eigene Einstellung dazu. Sie wissen um Ursachen von Sterbewünschen und erarbeiten Möglichkeiten um Sterbewünschen im Dialog sensibel zu begegnen und Betroffenen Alternativen aufzuzeigen.
Schwerpunkte
- Begriffsklärung
- Epidemiologie des Suizids
- assistierter Suizid
- aktuelle rechtliche Grundlagen in Deutschland
- der Blick über die Ländergrenzen
- Filmarbeit
- Hintergründe von Sterbewünschen und Umgang damit
__________________________________________________________________
Die Weiterbildung ist geeignet als Aufbauseminar für zusätzliche Betreuungskräfte
nach § 43b SGB XI und nach §§ 39, 45b SGB XI i.V.m. 113 Abs. 1 SGB XI
(gemäß der RL nach § 53b SGB XI).


